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Taxitarif Rechsvorordnung

Taxitarif Rechsvorordnung
Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart.
über Beförderungsentgelte
und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtgebiet Stuttgart, den Gemarkungen Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt .

Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1190 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) und § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), wird im Einvernehmen mit dem Landkreis Esslingen verordnet:
berichtigt im Amtsblatt Nr. 33 vom 17. August 2000

§ 1 Geltungsbereich

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen gelten für Fahrten im Stadtgebiet Stuttgart und in den Landkreis Esslingen sowie von Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt nach Stuttgart und in den Landkreis Esslingen. Für Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus ist der Fahrpreis unter Beachtung der Bestimmungen des § 37 Abs. 3 BOKraft vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren.

§ 2 Taxitarif

Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von
§ 39 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der zurückgelegten Strecke zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beheben.
1. Grundtarif bei
Inanspruchnahme eines Taxis 2,90 €
2. Mindestentgelt
(Grundtarif und eine Schalteinheit) 3,00 €
3. Arbeitstarife
a)
Tarif 1 (bis 4 km gefahrene Strecke): Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 € je angefangene 52,63 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 1,90 €
b) Tarif 2 (ab 4 km gefahrene Strecke): Personenbeförderung unabhängig von der Anzahl der Fahrgäste 0,10 € je angefangene 62,5 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis = 1,60 €
c) Zeittarif 0,10 € je 13,33 Sekunden = 27,00 €/Std.
Der Zeittarif tritt bei Anhalten oder verkehrsbedingtem Langsam-Fahren des Taxis in Kraft.
Innerhalb von Gemeinden einschließlich Ortsteilen, in denen das Taxi aufstellberechtigt ist,
darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Eintreffen am Bestellort betätigt werden.

§ 3 Beförderungsbedingungen

1.Der Taxifahrer ist den Fahrgästen erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich.
Er hat das Gepäck zu verstauen und darauf zu achten, dass dieses ohne Beschädigung befördert wird.
2.Der Taxifahrer hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt (§ 21 a Abs. 1 StVO) hinzuweisen.
3.Hunde und Kleintiere dürfen kostenlos mitbefördert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit in der Taxe nicht gefährdet wird. Der Taxifahrer kann hierzu Einzelanweisungen geben und insbesondere
bestimmen, dass Vorkehrungen gegen eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes getroffen werden (§ 15 BOKraft). Blindenhunde sind stets, Gepäck, Kinderwagen und Krankenfahrstühle, soweit technisch möglich, ohne Zuschlag mitzubefördern.
4.Das Fahrtgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Bei Fahrten außerhalb des in § 1 der Verordnung bestimmten Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte kann die Übernahme des Beförderungsauftrags von einer Vorauszahlung in Höhe des frei vereinbarten oder, sofern keine Vereinbarung zustande kommt, von einer Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises nach den Tarifen dieser Verordnung abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt für Beförderungs- aufträge innerhalb des Geltungsbereichs der Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich - § 47 Abs. 4 PBefG), wenn Tatsachen vorliegen, die die Bezahlung des Fahrpreises nach Beendigung der Fahrt unsicher erscheinen lassen.
5.Der Fahrer soll Wechselgeld in Höhe von 50,- € bereithalten.
6.Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung unter Angabe des genauen Fahrtzieles, der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.
7.Die Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaften verursachten Beschädigung oder Verunreinigung der Taxen zu ersetzen.
8.Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
9.Nach Eintreffen am Fahrtziel ist der Fahrpreisanzeiger auf KASSE zu stellen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nummer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrer entgegen
1.§ 3 Nummer 1 den Fahrgästen nicht beim Ein- und Aussteigen hilft und das für den Kofferraum bestimmte Gepäck nicht selbst ein- und auslädt,
2.§ 3 Nummer 3 die Beförderung von Blindenhunden, Gepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen ablehnt,
3.§ 3 Nummer 6 keine oder nur eine unvollständige Quittung erteilt.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am 15.Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Bürgermeisteramts vom 2.Januar 2007 (Amtsblatt Nr.50 vom 14.Dezember 2006) aufgehoben.